Der Bürgermeister trägt vor, daß die Nothwendigkeit vorliege, den noch nicht für Gymnasialzwecke in Anspruch genommenen Theil der Wohnung des Religionslehrers nun ebenfalls zu dergleichen Zwecken und zwar zur Aufstellung der Bibliothek zurückzuziehen und dem Religionslehrer Dr. Reinstädter dafür die etatsmäßige Miethentschädigung zu gewähren. Der Genannte sei bereit, auf die Benutzung einer Dienstwohnung gänzlich zu verzichten, wenn ihm das etatsmäßige Aequivalent von 75 Thalern zuerkannt werde. Da für den bereits abgetretenen Wohnungstheil eine Entschädigung von 40 Thlr. bewilligt ist, so wäre noch ein weiterer Betrag von 35 Thlr. zu votiren.
Die Versammlung ertheilt zu der weiteren Entschädigungszahlung von 35 Thlr. ihre Zustimmung.
a.u.s.