Eine Mitheilung der Direction der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft wird vorgetragen, worin dieselbe die Entschädigung derjenigen Schiffer, welche in Folge der
[Nächste Seite] Eisenbahn-Erftbrücke eine Veränderung der Schiffmaß-Einrichtung vorzunehmen genöthigt sind, abgelehnt hat, indem sie ein Recht der Schiffer zu einer derartigen Forderung nicht anerkennen könne. Gleichwohl ersucht die Direction das BürgermeisterAmt, eine bezügliche Publikation auf Kosten der EisenbahnGesellschaft zu erlassen.Nach Besprechung des Gegenstandes gibt die Versammlung die Erklärung ab, daß es nicht angemessen erscheine, die erforderliche Bekanntmachung von der städtischen Verwaltung ausgehen zu lassen, daß es dagegen nöthig sei, wegen der verweigerten Entschädigung der Schiffer höheren Orts Beschwerde zu führen.
actum ut supra