Auf Antrag der Handelskammer wird beschlossen, dem hiesigen Bankagenten für den Fall, daß unter Zurechnung des Zuschusses der hiesigen Kaufmannschaft von 2000 Mark , das Einkommen desselben den Betrag von 4500 Mark nicht erreicht, den fehlende Betrag bis zur Höhe der Communaleinkommensteuer der Bank zuzuschießen.