Band 50: Eintrag vom  04. Juni 1855 (Nr. 344 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender theilt dem Gemeinderath mit, wie höhern Orts vorgeschlagen worden, zur Erzielung richtiger Mittelpreise des Fruchtmarktes, sämmliche abge- schlossenen Verkäufe nach Namen der Käufer und Verkäufer, Gattung und Scheffelzahl der Früchte und dem Preise registriren zu lassen, und wie ferner die früherhin in Anregung gebrachte Anstellung dreier vereideter Makler, welche Anstellung die Königliche Regierung damals bei dem Königl ichen hohen Ministerium habe befürworten wollen, wieder aufzunehmen sei.

Die spezielle Registrirung der Verkäufe betreffend, bemerkt Gemeinderath, daß eine derartige Maß- regel, abgesehen davon, daß dieselbe wegen der Ver- schiedenheit der Fruchtqualitäten sowohl als wegen der möglichkerweise zu erwartenden unrichtigen Angaben, für die Ermittelung der Durchschnittspreise gar keinen Anhalt liefere, nur geeignet sei, den freien Ver- kehr des Marktes zu lähmen und die Frequenz des- selben wesentlich zu beeinträchtigen, zumal an hiesigem Markte der Umschlag bedeutend sei und in der Regel so schnell von Statten gehe, wie schwerlich an irgend einem andern Markte. Die Feststellung der Mittelpreise könne am geeignetesten bewirkt werden durch Besprechung einer gemischten Commission bestehend aus einem oder zwei zuverläßigen Fruchthändlern, Maklern und einem Bäcker sowie durch gleichzeitige An-

[Nächste Seite] Anhörung des Marktmeisters, welcher bei den Verkaufsgeschäften anwe- send ist, sich über die Preise erkundigt und dabei von den verschiedenen Fruchtqualitäten sich selbst Kenntrniß verschafft. Vorsitzender bemerkte, daß in dieser Weise die Ermittelung der Preise geschehe.

In Betreff der Anstellung vereideter Fruchtmakler erklärte Gemeinderath, wie bereits durch gemeinderäthlichen Beschluß vom 23. November 1843 von dieser Anstellung bis dahin Ab- stand genommen worden, daß für den hiesigen Platz eine Handelskammer errichtet sei. Derselbe bemerkt weiterhin daß, nachdem dem übermäßigen Zunehmen und dem Fungiren unzuverlässiger Makler in der Folge, durch die Gewerbegesetzgebung vorgebeugt sei, unterm 20. Februar 1853 der Beschluß gefaßt worden, die Zahl der hiesigen Makler für die Zukunft auf zehn zu beschränken, wogegen die gegenwärtig von früher her gestattete größere Zahl bis zur allmählig erfolgenden Reduction auf zehn, einstweilen zu belassen wäre. Hierdurch sei die Makler-Angelegen- heit vor der Hand geordnet, nur müsse darauf gehalten werden, daß die fungirenden Makler ihre Befugnisse nicht überschreiben um namentlich sich keine Überforde- rungen zu Schulden kommen lassen, noch auf die freie Bewe- gung des Marktverkehrs zum Nachtheile der Käufer oder Verkäufer durch geheime Vereinbarungen oder gar durch störend einwirken.

actum ut supra