Auf den Vorschlag der Kommission beschließt die Versammlung denjenigen Schiffer, welche wegen Mangels einer zur Niederlegung der Schiffsmasten nöthigen Vorrichtung zum Passiren der Erfteisenbahnbrücke nicht im Stande sind, die Erftgebühren nicht zu erlassen, dahingegen aber aus Billigkeitsgründen einstweilen und jederzeit wiederruflich, ohne eine Verpflichtung für die Stadt anzuerkennen, und längstens bis die Vorrichtung zur Legung der Masten getroffen ist, den Betrag der zu zahlenden Erftgebühren als Entschädigung für die Mehrkosten der Ausladung und Einladung zu bewilligen Von diesem Beschlusse ist der Handelskammer zur geeigneten Mittheilung an die Kaufmannschaft Kenntniß zu geben
a.u.s.