8) Dem SchiffscapitainDecker wird die fernere Benutzung des Landungs- platzes bis zum 1. April 1884 gegen Zahlung einer Vergütung von 100 Mark für das verflossene Jahr, von 200 Mark für die fünf nächsten Quartale gestattet & der Vorsitzende beauftragt, die nähern Be- stimmungen festzusetzen.
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