Vorsitzender legte der Stadtverordneten-Versammlung die mit dem Unternehmer der Lokale Dampfschifffahrt-Capitain Siebertz verabredeten Bedingungen für den mit demselben nachzuschließenden neuen Vertrag vor, welche lauten wie folgt: " Art. 1. die Stadt Neuß gestattet dem Dampfschifffahrts" Capitain Godfried Siebertz hierselbst, zum Zweck der Fort" setzung der zwischen Düsseldorf und Neuss bestehenden Lokal-
[Nächste Seite]" Dampfschifffahrt, die Befahrung des Erft-Canales mittelst " Dampfboots vom fünfzehnten Mai künftigen Jahres ab auf " sechs Jahre, mit dem dieselbe dem q. Siebertz gleichzeitig " während dieser Zeit einen Landungsplatz, der nach " Umständen Seitens der Stadt abgemindert werden kann, " zur ausschließlichen Benutzung anweist.
" § 2. Der Unternehmer Siebertz nimmt diese Erlaubniß " mit der Verpflichtung an, die Lokale Dampfschifffahrt " zwischen Düsseldorf und Neuss während der stipulirten " Frist von sechs Jahren fortzusetzen. Etwaige Unterbrechungen " in den Fahrten sind mit Ausnahme von Fällen, wo das " Dampfboot wegen Reparaturen oder in Folge von " Natur-Ereignissen wie Eisgang [etc?] nicht fahren kann, " nur mit Genehmigung des Bürgermeister-Amtes " zuläßig.
" § 3. Die Dampfschifffahrt auf dem Erftkanale darf der " Segelschiffahrt in ihrer bisherigen freien Bewegung seine " dem Bord- und Holz-Transport, wie Beides durch die " verordnung über die Schifffahrt auf dem Erftkanale " geregelt ist, und ferner geregelt werden wird, nicht " hinderlich sein.
" § 4. Zur möglichsten Verhütung von Beschädigungen respective " Abbrüche an den Kanal-Ufern, verpflicht sich der " Unternehmer, auf dem Erftkanal nur die halbe Dampf" kraft seines Schiffes anzuwenden. Derselbe macht sich " ferner verbindlich, die Fahrten überhaupt so umsichtig " auszuführen, damit der Erftkanal so möglich wenig " oder gar nicht durch dieselben zu leiden hat. In Fällen, " wo nachweislich durch Unvorsichtigkeit oder Mangel " an gehöriger Umsicht bei den Fahrten, Beschädigungen oder " Abbrüche an den Kanal-Ufern entstehen, hat Unter" nehmer hinfür alleine aufzukommen, und demnächst den " nöthigen Herstellungs-Arbeiten auf seine Kosten vor" nehmen zu lassen respective der Stadt den entsprechenden " Schadenersatz zu leisten. Auch verpflichtet sich Unter" nehmer dafür zu sorgen, daß das zu benutzende " Schiff ein solches sei, welches wenig Tiefgang halte, " und möglichst wenig Wellenschlag verursache.
" § 5. Für die Benutzung des Erft-Canales, soweit solche die " Personenfahrten betrifft, und zugleich für die ausschließliche " Benutzung des anzuweisenden Landungsplatzes wie endlich " als Beitrag zu den Erftunterhaltungskosten, verpflichtet sich " Unternehmer, eine jährliche Entschädigung von 350 Thlr, " Geschrieben: Dreihundertfünfzig Thalern an die Stadt " zu entrichten, welche vierteljährig praenumerando
[Nächste Seite] " mit Ausschließung von jedem Beschlusse, baar an die städtische Kasse " abgetragen werden muß. Ausserdem bleiben die mit dem " Dampfschiff transportirten Güter nach dem, durch Allerhöchste " Cabinetsordre für die Erftschifffahrt festgestellten Tarif, wie er " jetzt besteht oder künftig regulirt werden möchte, unter" werfen, und sind von denselben die darin bezeichneten " Gebühren an die Stadtkasse zu entrichten. Ebenso ist der " Unternehmer der bestehenden Verordnung über die Schifffahrt " auf dem Erftknal unterworfen, und er hat das des" fallsigen jetzige Reglement sowohl als alle künftig zu er" lassenden polizeilichen Anordnungen genau zu befolgen." § 6. Dem Unternehmer wird die Benutzung des Erft" Canales mittelst Dampfschifffahrt auf die festgesetzten sechs " Jahre in so fern ausschließlich zugeführt, als die Stadt nicht " in die Lage kommt, für den Verkehr der Aachen-Düs" seldorfer Eisenbahn respective der diese mit der Erft in Verbindung zu setzenden Zweigbahn, eine zweite Dampf" schifffahrt mit dem Erft Canale für eigenen Rechnung " einzurichten, oder der betreffenden Direction die Errichtung einer solchen zu gestatten, was sie sich aus" drücklich vorbehält.
" In Beziehung auf die zugesicherte ausschließliche Benutzung " des Erft-Canales, wird Seitens der Stadt der ausdrück" liche Vorbehalt gemacht, daß der Vertrag von beiden " Theilen aufgehoben werden kann, wenn es sich ergeben " sollte, daß die Stadt auf Grund gesetzlicher Bestimmungen " oder auch administrativer Verordnungen eine Concurenz " nicht abzuwehren vermöchte, jedoch ist die Stadt Neuss ver" pflichtet, es zu versuchen, ihre Ansprüche auf Abwehrung jeder " Concurrenz so viel wie thunlich geltend zu machen. " Ist gegenwärtiger Vertrag nicht ein halbes Jahr vor Ablauf " des sechsten Jahres von der einen oder anderen Seite " gekündigt, so läuft derselbe unter den nämlichen Bedin" gungen noch vier Jahre weiter.
" § 7. Der Unternehmer ist verpflichtet, zu Zeiten , wo der " Rhein-Übergang zwischen Heerdt und Düsseldorf durch " Hochwasser verhindert oder erschwert ist, Personen und Güter " der Eisenbahn nach einem mit der Direction der Aachen" Düsseldorfer Eisenbahn näher zu vereinbarenden Tarif, in " jederzeitigem, regelmäßigen Anschluß an die ankom"menden und abgehenden Bahnzüge von Neuss aus zu " befördern.
" § 8. Der Unternehmer Siebertz macht sich verbindlich,
[Nächste Seite] " das betreffende Boot stets selbst zu führen, und demgemäß " Krankheits- und einzelnen Verhinderungsfälle abgerechnet, " bei der Führung des Bootes, sich durch keine andere " Person vertreten zu lassen." § 9. Bei allen Streitigkeiten, wozu dieser Vertrag nur " Veranlassung geben kann, entschieden in ersten und letzter " Instanz Schiedsrichter. Den einen wählt die Stadt, den " andern der Unternehmer, und wenn diese sich nicht unter" einander vereinigen können, so ernennt der Handels" gerichts-Präsident zu Crefeld den Obmann, für den Fall, " daß die Parteien sich über die Person des Obmanns " nicht einigen können. Auch das Rechtsmittel der " Cassation bleibt ausgeschlossen.
" Sollte jedoch gegen Erwarten, der Entscheidung eines " solchen Schiedsgerichts sowie überhaupt allen in diesem Ver" trage vorgesehenen Verpflichtungen und Leistungen " von dem Unternehmer nicht unverzüglich und voll" ständig Genüge geleistet werden, so hat die Stadt " das Recht, ohne vorherige Inverzugsetzung, die Dampf" schifffahrt sofort bis zur Erledigung der Sache zu suspendiren und je nach Umständen diesen Vertrag " ohne weiteres zaufzulösen.
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit diesen Bedingungen einverstanden, und autorisirte den Bürgermeister auf Grund derselben, mit dem Dampfschifffahrts-Capitain Godfr. Siebertz notariellen Vertrag abzuschließen.
actum ut supra
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