Der Vorsitzende verliest die von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf zu dem Vertrage mit dem IngenieurScheven gemachten und von der Commission gutgeheißenen Abänderungen und Ergänzungen, wonach der Vertrag wie folgt, lauten soll:
§ 1
Die Stadt Neuss ertheilt dem Herrn Scheven die Concession zur Anlage eines Wasserwerkes mit Leitungen und sonstigem Zubehör sowie zur Wasserversorgung der Stadt mittelst desselben, nach dem anliegenden Plane und Kosten-Anschlage vom
[Nächste Seite]26 Mai courant, welche dem gegenwärtigen Vertrage als Pertinenzstücke beigeheftet und ne varientur von den Contrahenten paraphirt werden sollen.
Herr Scheven garantirt, daß der im Kostenanschlage enthaltene Gesammtbetrag nicht überschritten werde.
§ 2.
Das für die Pumpwerks- und Sammelanlage erforderlichen Terrain bis zu einer Größe von höchstens zwei Morgen stellt die Stadt dem Herrn Scheven miethweise gegen Zahlung von jährlich 30 Mark pro Morgen und unkündbar zur Verfügung, bis die Stadt das Wasserwerk selbst übernimmt.
Das zur Herrichtung der Leitungen anfänglicheder später nothwendige Terrain stellt die Stadtgemeinde unentgeldlich, soweit es sich um Communalwege handelt.
Sie verpflichtet sich auch, Alles zu thun, um bei der Provinzial-Verwaltung die Erlaubniß zur Benutzung der Bezirksstraßen behufs Herrichtung der Leitungen für sich respective Herrn Scheven zu erhalten. Sollte dieser Benutzung an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, so sind solche auch für Herrn Scheven bindend und hat derselbe auch die durch die Bedingungen der provinzialständischen Verwaltung erwachsenden Kosten sowie etwaige Recognitionsgebühren zu übernehmen.
§ 3
Die Stadt Neuhs stellt den an der Tonhalle befindlichen
[Nächste Seite]Windmühlenthurm unentgeldlich zum Zwecke des Ausbaues zur Aufstellung eines Reservoirs zur Verfügung der Thurm bleibt Eigenthum der Stadt. Sollte derselbe nicht mehr zur Aufstellung des Reservoirs benutzt werden, so geht derselbe in die unbeschränkte Benutzung der Stadt über.
§ 4.
Herr Scheven hat die Arbeiten sogleich nach ertheilten Genehmigung spätestens im Laufe dieses Jahres zu beginnen und spätestens bis Ende Juni nächsten Jahres zu vollenden.
§ 5
Während der Ausführung der Anlage und nach Fertigstellung derselben hat die Stadt das Recht, von der Güte der Materialien und der plan- und kostenanschlagsmäßigen Ausführung sich zu überzeugen.
Behufs Ausübung dieser Controle wird sich die Stadt mit Herrn Scheven über einen Sachverständigen einigen; sollte solche Einigung nicht zu Stande kommen, so soll der Königlichen Regierung zu Düsseldorf das Recht zustehen, einen solchen Sachverständigen zu ernennen und dieselbe gebeten werden, von diesem Rechte Gebrauch zu machen.
Dieser Sachverständige entscheidet entgültig über die Güte der Materialien und die plan- und kostenanschlagsmäßige Ausführung der Arbeiten. Auf seine Entscheidung hin behält sich die Stadt das Recht vor, die Benutzung der verworfenen Materialien zu untersagen und die Festsetzung der plan- und anschlagswidrigen
[Nächste Seite]Arbeiten zu verbieten.
Die Kosten welche durch die Zuziehung des Sachverständigen entstehen, sind von der Stadtgemeinde zu tragen.
§ 6
Die Ausführungen der Privat-Zuleitungen und derjenigen zu den öffentlichen Gebäuden der Stadt bis an die Grenzen des betreffenden Eigenthums wird unentgeldlich für den Anschlußsuchenden ausgeführt, wenn die Anmeldungen zur Wasserentnahme vor dem zeitig in ortsüblicher Weise bekanntzumachenden Beginn der Arbeiten auf desfallsige mit der Bekanntmachung zu verbindende Aufforderung eingehen.
Später sich meldende Consumenten tragen die Kosten dieser Zuleitungen selbst.
Sämmtliche derartige Leitungen verbleiben als Zubehör zur ganzen Wasserwerks-Anlage.
§ 7
Die Wasserabgabe Seitens des Herrn Scheven erfolgt zu den jetzt geltenden Tarifsätzen des Wasserwerks der Stadt Mülheim a/Rhein, wovon ein Exemplar dem Vertrage als Pertinenzstück beigeheftet werden soll. Herr Scheven bleibt es vorbehalten, den Tarif nach eigenem Ermessen zu ermäßigen.
§ 8
Das für Feuerlöschzwecke erforderliche Wasser gewährt Herr Scheven unentgeldlich. Derselbe ist außerdem verpflichtet, die Hydranten zu unterhalten, wohingegen die Stadt für die Benutzung der Hydranten
[Nächste Seite]zu Feuerlöschzwecken jährlichs fünf Mark für jeden Hydranten zahlt.
Für die Wasserentnahme ihrer öffentlichen Gebäude zahlt die Stadt nach Tarif wie § 7. Die Berechnung erfolgt so, daß die von der Stadt für ihre sämmtlichen Gebäude bezogene Wassermenge zusammengezogen und vom ganzen Betrage der tarifmäßige Rabatt abgezogen wird.
Der für sonstige Zwecke z. B. Straßenbewässerung, Speisung der Fontainen etc. städtischer Seits erforderliche Wasser wird wie das in den öffentlichen Gebäuden verbrachte Wasser berechnet, aber nur mit 75 % des Tarifsatzes bezahlt.
§ 9
Herr Scheven hat das Recht das Wasserwerk und die damit verbundene Concession zur Wasserversorgung der Stadt an jeden Dritten abzutreten; jedoch soll zur Gültigkeit einer Cession die Genehmigung der Stadt erforderlich sein.
§ 10
Herr Scheven verpflichtet sich auf Antrag der Stadt jede Erweiterung des Röhrennetzes über dem nach § 1 festgestellten Plan hinaus vorzunehmen. Ohne Zustimmung der Stadt darf dagegen keine Erweiterung der Anlage stattfinden.
In Betreff der durch die Erweiterungs-Anlagen erwachsenden Bau- und Betriebskosten sind dieselben Bestimmungen wie für die jetzt veranschlagte Anlage maßgebend.
[Nächste Seite]§ 11
Die Stadt Neuss ist jederzeit berechtigt, drei Monate nach schriftlicher Anzeige ihrer Absicht die gesammten Wasserwerksanlage gegen Zahlung des im nachfolgenden Paragraphen festgestellten Kaufpreises käuflich zu übernehmen und dazu auf Antrag des p Scheven verpflichtet, wenn letzterer gemäß der Bestimmung des § 13 den Nachweis liefert, daß durch die Einnahme für das abgegebene Wasser nach Abzug der Unterhaltungs- und Betriebskosten ausschließlich der Zinsen des Anlagecapitals dieses mit mindestens 5 % sich verzinst.
§ 12
Als Kaufpreis erhält der p Scheven, wenn man das für die Fertigstellung des projectirten Wasserwerks nach dem Anschlage erforderlich gewesene und speciell nachzuweisende Anlagecapital einschließlich der für das Project und die Bauleitung veranschlagten 10,000 Mark jedoch ausschließlich einer etwaigen lediglich dem Uebernehmer zur Last fallenden Ueberschreitung der Anschlagssumme von 196,000 Mark mit C bezeichnet, falls die Uebergabe erfolgt.
1, während des 1. Betriebsjahres 115 % von C 2, " " 2. " 117 " " /: C - 2 % :/ 3 " " 3. " 119 " " /: C - 4 " :/ 4 " " 4 " 121 " " /: C - 6 " :/ 5 " " 5 " 123 " " /: C - 8 " :/ 6 " " 6 " 125 " " /: C - 10 " :/ 7 Nach dem Ablauf des 6 " tritt eine Erhöhung des Prozentsatzes von
[Nächste Seite]von 125 % nicht mehr ein, dagegen vermindert sich C jährlich um weitere 2 %.
Ist vor Uebernahme des Werkes Seitens der Stadt ein Erweiterungsbau vorgenommen, so wird das dafür erforderlich gewesene Anlagekapital der Summe C hinzugerechnet.
§ 13
Die Feststellung des Vorhandenseins der Vorbedingung zur Uebernahme der Anlage Seitens der Stadt erfolgt in nachstehender Weise:
" Sobald das Wasserwerk in der vorgesehenen Weise rentirt, " macht Herr Scheven schriftliche Anzeige. Frühestens " ein Monat und spätestens 2 Monate nach dieser " Anzeige beginnt mit Anfang eines Kalendermonats " ein Controljahr. Zu Anfang und Ende desselben " wird nach den gleichen Grundsätzen genaue Bilanz " gezogen. Während dieses Jahres und bei Aufstellung " der Bilanzen kann die Stadt durch einen oder " mehrere dazu Beauftragte jederzeit Einsicht " von allen Anlagen und in die Bücher nehmen. " Ein Eingriff in die Geschäftsführung steht jedoch " der Stadt nicht zu. Die Kosten der Controle " trägt die Stadt, falls sie die Wasseranlage " übernimmt, anderenfalls Herr Scheven. " " Für die Dauer des Controljahres verzichtet die Stadt auf " ihr Recht, eine Vergrößerung des Röhrennetzes zu ver" langen. Zur Feststellung des fraglichen Zeitpunkte
[Nächste Seite]" ist die Stadt Neuss auch ohne Anzeige des Herrn " Scheven berechtigt, zu jeder Zeit die Controle " auszuüben und in gleicher Weise und mit " den gleichen Berechtigungen, wie vor ange" geben, ein Controljahr durchzuführen; dies jedoch " nur auf ihre Kosten.
§ 14
Das zum Bau der ganzen Wasserwerksanlage erforderliche Capital stellt die Stadt Neuss dem Herrn Scheven darlehnsweise zur Verfügung. Herr Scheven verzinst dasselbe der Stadt Neuss mit demselben Prozentsatze den auch die Stadt Neuss für dieses Capital zu zahlen hat. Herr Scheven stellt für Capital und Zinsen genügende Bürgschaft.
Das Capital kann Seitens der Stadt nicht gekündigt werden. Die Zurückzahlung findet durch Abrechnung bei Uebernahme des Werkes statt.
Die Gewährung des Capitals erfolgt in vom Tage der Auszahlung ab verzinslichen Raten in Gemäßheit des Fortschreitens des Baues.
§ 15
Im Todesfalle des Unternehmers ist die Stadt berechtigt, ohne Innehaltung der dreimonatlichen Kündigungsfrist /: Conf. § 11 :/ das Wasserwerk sofort zu übernehmen.
§ 16
Die Genehmigung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf bleibt vorbehalten.
Die Versammlung erklärt sich einstimmig mit dieser Fassung des Vertrages einverstanden.