4.) beschließt, der dem Waisenhause vorstehenden Schwesterschaft vom armen Kinde Jesu einen Complex von 6 m Fronte und 15 m Tiefe auf dem Kirchhofe und zwar die Grabstellen N° 1174, 1175, 1176 und 1177 mit dahinter liegendem Terrain als Begräbniß- stätte unentgeltlich, jedoch unter dem Vorbehalte des Eigenthums zu überweisen.
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