Mit Bezug auf den Beschluß vom 23. October des Jahres über die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten macht der Vorsitzende Mittheilung von der dieserhalb eingegangenen Verfügung Königlicher Regierung vom 14. October curant I S. II N. 4889, welche demnach bei Einholung der Genehmigung Königlicher Regierung zu der beschlossenen Abgabe gemäß § 49 Nummer II der Städteordnung beachtet werden wird.
a. u. s.
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