Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Be- zugnahme auf § 32 der 4. Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihe (Preußische Gesetzes Samml. 1926 Seite 200): a) Die Markanleihen, die in der Zeit nach dem 30. Juni 1920bis zum 30.6.1922 ausgegeben sind, mit einer Barzahlung von nicht mehr als 5 % ihres Goldwertes abzulösen;
b) Die Markanleihen, die ausschließlich in der Zeit nach dem 30.6.1922bis zum Ende der Inflationszeit ausgegeben sind, mit einer Barzahlung von nicht mehr als 12 1/2 % ihres Goldwertes abzulösen. Für diese Barablösung kommen folgende Neußer Stadtan- leihen in Frage:
I. 4 % Inhaberanleihe von 1920 über 5 500 000,- Papier- mark = 400 400 M Goldwert, II. 8 % Inhaberanleihe von 1923 über 100 000 000 Papier- mark (begeben mit 64 393 000 Papiermark) = 21 507 M Goldwert, III. alle Schuldscheindarlehen, die nach dem 30.6.1920 be- geben sind, soweit für sie nach den gesetzlichen Bestimmungen seitens der Gläubiger noch An- sprüche geltend gemacht werden können. Die oben unter a) und b) angegebenen Ablösungs- kurse entsprechen den Richtlinien des deutschen Städte- tages und den Kursen, die die Länder bei der Bar- abfindung ihrer Inflationsanleihen im Höchstfalle gewähren.
Der zur Barablösung erforderliche Kredit wird im Höchstfalle 65 474 M betragen; er soll aus dem städti- schen Anleihetilgungsfonds gedeckt werden.
[Nächste Seite]aus dem Grundstück Flur K N° 812/1 eine Baustelle mit einer Fronte von etwa 7,5 m zum Preise von 400 R. M für den lfdm. Straßenfronte zu verkaufen,
f) dem Hermann Nenwitz in Neuss am Berghäuschensweg aus dem Grundstück Flur K N° 833/25 eine Baustelle mit einer Fronte bis zu 10 m zum Preise von 150 R. M für lfdm. Straßenfronte zu verkaufen,
g) dem PolizeibetriebsassistentenBorghans in Neuss am Berg- häuschensweg aus dem Grundstück Flur K N° 833/25 eine Baustelle mit einer Fronte bis zu 10 m zum Preise von 150 R. M für den lfdm. Straßenfronte zu verkaufen,
h) dem Heinz Ruhs in Neuss an der Furtherstraße eine Baustelle mit einer Fronte bis zu 9 m zum Preise von 400 R. M für den lfdm. Straßenfronte zu verkaufen. Die Grundstücke müssen sofort mit Wohnhäusern bebaut werden.
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