Band 45: Eintrag vom  6. April 1842 (Nr. 217)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem in Folge hoher Regierungs Verfügung, vom 29. Januar a. c. I S.II No. 1757 A von dem Bürgermeister-Amte eine abermalige Bekanntmachung unter dem 14. Februar dieses Jahres erlassen

[Nächste Seite] worden war, wodurch diejenigen Eingesessenen, welche bei der beschlossenen Einstellung der Frühweidganges auf eine pachtwiese Überlassung kleinerer Parzellen der Kuhweide ihren Verhältnissen nach Anspruch machen zu können glauben, zur Anmeldung aufgefordert worden, und nachdem das Verzeichnis dieser Anmeldungen einer aus der Mitte des Stadtrathes gewählten engern Commission vorgelegen hatte, so trat heute der gesammte Stadtrath zusammen, und es hat derselbe nach vernommenen Gutachten der Commissions-Mitglieder zur Ausführung der frühern Anordnung folgende nähere Beschließung genommen:

1., Es ist in der Regel als Grundsatz festzuhalten, daß nur diejenigen an der Pachtung theil nehmen können, welche bisher eine oder zwei Kühe gehalten haben, und es sollen solche, welche drei oder mehre Kühe besitzen, davon ausgeschlossen sein, indem diese nicht als solche zu betrachten sind, welche nach den Andeutungen hoher Regie= rungs Verfügung vom 15. Mai 1841 I S. II A No. 7661 der dürftigen und minderbemittelten Klasse der Einwohner angehören;

2., Für jede einzelne Kuh sollen drei Viertel Mor= gen Magdeburger Maaßes zu dem durchschnitt= lichen Betrage von vier Thalern pro Magdeburger Morgen in Pacht gegeben, und dem nach die einzelnen Stücke wegen der nicht überall gleichen Beschaffenheit des Bodens unter die dazu Berufenen verloost werden;

3., Die Pachtzeit wird auf sechs Jahre bestimmt, die Unterverpachtung aber bei Verlust des Pachtrechtes untersagt. Dem Pächter wird freigelassen, die ihm übertragene Parzelle als Wiese oder als Garten oder Ackerland zu benutzen; 4., da unter den Angemeldeten sich mehre be= finden, welche wegen der noch nicht erloschenen Lungenseuche augenblicklich keine Kuh halten, sich auch für jetzt aus Besorgniß vor der Ansteckung

[Nächste Seite] keine ankaufen können, so wird auch bestimmt, daß diejenigen, welche innerhalb der drei ersten Jahre keine Kuh sich angeschafft haben, mit dem vierten Jahre ohne Weiteres von der Pachtung austreten müssen.

Nach diesen Grundzügen hat demnach der Stadtrath das anliegende Verzeichniß auf 62 Betheiligte mit einem Flächen-Inhalte von überhaupt 59 1/4 Morgen in ausnahmsweiser Berücksichtigung Einzelner, welche jetzt mehr, als zwei Kühe halten, festgestellt, und überläßt nun dem Bürgermeister die weitere Ausführung dieser Beschließungen.

Actum ut supra