Der Stadtrath, dessen Wahrnehmungen es [nicht] entgangen ist, daß der sonst so blühende Fruchth[andel] hiesiger Stadt im Laufe der Zeit wesentlich von seiner frühern Bedeutsamkeit verloren hat, [sieht] eine Ursache der bedauerlichen GeschäftsAbnah[me] hauptsächlich darin zu finden, daß es auf dems[elben] an amtlich bestellten, und vereideten Frucht[messer] fehle, an welche das gewerbtreibende Publikum [sich] mit Vertrauen wenden könne. Wie die Sache bis jetzt bestellt gewesen, kann es nämlich Niemande[m] verwehrt werden, das Maklergewerbe nach vorhe[ri-] ger Anmeldung zur Gewerbesteuer auszuüben, [und] es wird daher erklärlich, daß sich manche Person[en] an dieses Geschäft drängen, welche, ohne [gred] der Unredlichkeit oder der Veruntreuung besch[ul-] digt werden zu können, doch nicht diejenigen Garantien der Zuverläßigkeit darbieten, die für dieses ein großes Vertrauen bedingend[es] Geschäft erfordert werden. Es liegt einmal [an] der Art des Fruchthandels, wie er hier zu Lande betrieben wird, daß der Produzent sich zur Veräußerung des an den Markt gebrachten Getr[ei] des durchgängig eines Zwischenhändlers – eines sogenannten Maklers – bedient, und wenn die ser daher nicht ein durchaus unbescholtener [Mann] ist, welcher mit der gewissenhaftesten Redlich[keit] zu Werke geht, so lassen sich Übervortheilung[en] des Landmannes auch bei der strengsten ge[setz] lichen Aufsicht kaum vermeiden.
Diesem Übelstande würde abgeholfen [sein] wenn eine angemessene Anzahl Makler, vom Stadtrathe wegen ihrer anerkannten Redlichk[eit] ausgesucht, von der Oberbehörde bestätigt, d[ann] vereidet, und dem Publikum bekannt gem[acht] würden, welches letztere dann durch die Benutz[ung] derselben vor Übervortheilung geschützt s[ein] könnte.
Es darf der Stadtrath sich und der Oberbeh[örde] nicht verhehlen, daß eine längere Fortdauer bisherigen Zustandes der Dinge die Existenz [des]
[Nächste Seite] hiesigen Fruchtmarktes in hohem Grad gefährdet, und daß, ohne Anstellung vereideter Makler die gegründete Befürchtung nahe liegt, es werde das Fruchtgeschäft – dieser einst so blühende Zweig des hiesigen Handels – allmählig von der Stadt sich gänzlich entfernen, und eine andre Richtung einnehmen.Der Stadtrath erlaubt sich daher die eben so dringende als ehrerbietige Bitte: daß Königlich Hochlöbliche Regierung die Anstellung und Vereidung von 10 Maklern, deren Auswahl er dann später unter anerkannt rechtlichen, und unbedingtes Vertrauen verdienenden Geschäftsleute vornehmen würde, höhern Ortes zu befürworten die Geneigheit haben möge.
Actum ut supra