Auf die Namens des Wilhelm Mathias Therkatz eingegebene Vorstellung des Kreisbaumei- sters Hermkes vom 5. Mai dieses Jahres erklärte der Stadtrath, nach vorher stattgefundener Local-Besichtigung, daß dem Erstern die Fortsetzung des Baues am Rheinthore, wie er jetzt begonnen, in beantragter Weise gestattet werden könne, indem dadurch der Fahrweg nicht beeinträchtigt werde, und auch die Wallstraße diejenige Breite behalte, welche durch den Art. 5 des Kaufvertrages vom 14. August 1841 festgestellt sei.
Da der [Herr] Therkatz sich jedoch eine willkührliche Abweichung von der durch jenen Vertrag bestimmten Baulinie erlaubt habe, so sei er angehalten, entweder diese letztere Baulinie zu befolgen, oder aber für die willkührliche Abweichung eine Summe von Zehn Thalern an die Ort-Armen-Casse zu entrichten.
Actum ut supra
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Typ | Gebäude |
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Typ | Straße |
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