Band 47: Eintrag vom  19. April 1845 (Nr. 195)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Einsicht hoher RegierungsVerfügung vom 20. März courant I S. III N° 1895, und des §. 169 der allgemeinen GewerbeOrdnung vom 17. Januar courant erkennt der Stadtrath es als sehr zweckmäßig, daß für die hier am Orte beschäftigten Gesellen und Gehülfen die Verpflichtung festgestellt werde, einer zu bildenden Krankenlade beizutreten, indem ihnen dadurch im Falle vor kommenden Krankheit eine gehörige Pflege gesichert werde.

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Da nun für die hiesige Stadt zu einer derartigen Krankenlade, welche auch auf die Theilnahme der Handwerksgesellen berechnet ist, schon im September vorigen Jahres das Statut entworfen worden, so spricht der Stadtrath auf den Grund der oben bezogenen gesetzlichen Bestimmung hierdurch aus, daß alle in der Bürgermeisterei Neuhs beschäftigten Gesellen und Gehülfen gehalten sein sollen, sich der erwähnten allgemeinen Krankenlade, so bald dieselbe in's Leben tritt, als Theilnehmer anzuschließen.

Actum utsupra