Mitgetheilt wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 14. des Monats I III 244 resp. der Provinzial-Steuer-Direction vom 29. Dezember 1870, wonach das vorgelegte Project der Errichtung eines Revisionsschuppens behufs Zollabfertigung unterhalb der Erfteisenbahnbrücke für diejenigen Schiffe, welche die Brücke nicht passiren können, mit einer unbedeutenden Aenderung in der Zeichnung durch Anbringung eines Fensters und einer Vorrichtung zur Aufstellung einer Brückenwaage genehmigt wird.
In Betreff der Kosten der Ausführung erklärt die Versammlung, daß, da die Anlage in Folge der Eisenbahnbrücke bedingt ist, und mit der Anlegung des neuen Werftes und der Vorrichtung zur Legung der Masten zusammenhängt, die Eisenbahngesellschaft zur Tragung derselben resp. zur Ausführung sämmtlicher in Folge der Brücke nothwendigen Anlagen unterhalb derselben verpflichtet ist, und ersucht den Vorsitzenden nunmehr die Ausführung der Anlagen durch die betreffende Eisenbahngesellschaft bei der höhern Behörde zu beantragen.
a. u. s.