Die Commission für Finanz-Wesen berichtete heute über die von derselben angenommenen Prüfung des Gemeinde-Etats für das Jahr 1854. § 1 Bei Tit. V Art. 4 der Communalsteuer-Einnahme findet sich im Etat ein Betrag von 1800 Thl zur Deckung der Mehrkosten des schulgeldfreien Elementar-Unterrichtes. Von den drei Mitgliedern der Commission beantragten zwei, daß im künftigen Jahre das Schulgeld in den Elementarschulen wieder eingeführt werde, wobei dieselben auf diejenigen Gründe hinwiesen, welche bei früheren Berathungen über diesen Gegenstand
[Nächste Seite] stand geltend gemacht worden. Das dritte Commissionsmitglied war dagegen der Ansicht, daß solange in der Verfassungs-Urkunde der unentgeldliche Volks-Unterricht vorgesehen sei, die Abschaffung des schulgeldfreien Elementar-Unterrichts, nicht wohl statthaft erscheine.Gemeinderath überwies diesen Gegenstand der Commission für Schulwesen zur nähere Prüfung und Berichterstattung. Da bei Wiedereinführung des Schulgeldes dies erst mit October 1854 geschehen würde, so wird der obige Betrag einstweilen jedenfalls im Etat disponibel zu halten sein.
§, 2. Das Conto für Unterhaltung des Straßenpflasters ad Tit V. Art. 3 der Ausgabe ist von 80 Thl. auf 280 Thl erhöht, weil nach Angabe der Verwaltung ein Theil der Wallstraße neu zu pflastern sei. Das Pflaster in der Wallstraße ist allerdings in schlechtem Zustande, inzwischen fragt es sich, ob nicht eine Reparatur für jetzt genüge. Gemeinderath hält ebenfalls dafür, daß die theilweise Neupflasterung der Wallstraße dringend nöthig sei, weshalb die Erhöhung des Credits von 80 Thl auf 280 Thl genehmigt wird.
§. 3. Ad Tit 7 Art. 46 der Ausgabe sind 47 Thl 18 Sgr Zinsen à 4 1/2 % von 1190 Thl zur Verausgabung an die Vinzenzschule aufgeführt, welche die Gemeinde in den Jahren 1844/50 zum Zweck der Gründung einer Warteschule für dürftige Kinder unter dem schulpflichtigen Alter an den Einkünften der v. Weed'schen Stiftung gespart hat. Da inmittelst der hiesigen Vinzenz-Verein eine Warteschule für Kinder dürftiger Eltern ins Leben gerufen hat, welche sich des besten Erfolges erfreut, so läßt es sich rechtfertigen, daß die Gemeinde die Zinsen in dem gedachten Fonds jenem Vereine zukommen lasse. Die Commission schlägt jedoch vor, daß dies nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt geschehe, daß der Verein außer dem Bürgermeister ein vom Gemeinderath zu wählendes Mitglied desselben in den Vorstand aufnehme
[Nächste Seite] und die Zahlung zu jeder Zeit vom Gemeinderath wieder aufgehoben werden könne. Unter den von der Commission proponirten Vorbehalten wird die Überweisung der Zinsen genehmigt.§. 4. Die Zuschüsse zu den Bedürfnissen der kath. Pfarrkirche und der Filialkirche St. Sebastiani ad Tit VIII Art. 1 & 2 sind gegen das laufende Jahr um 479 Thl erhöht. Nach dem vorgelegten Entwurfe des Budgets der beiden Kirchen hat diese Erhöhung ihren Grund in der im Kirchenvorstande beschlossenen Reparatur des Sockels der Pfarrkirche und in der Anbringung von Dachrinnen an derselben, sowie in der Ausführung verschiedener nothwendigen Arbeiten wie neue Beflurung des Chors, in der Sebastianuskirche. Da die betreffenden Budgets noch nicht von der vorgesetzten Erzbischöflichen Behörde genehmigt sind, dieselbern auch noch nicht dem Gemeinderathe zur Anerkennung vorgelegen haben, so dürften die Zuschüsse nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte auf dem Etat zu belassen sein, daß nur diejenigen Beträge wirklich gezahlt werden sollen, welche bei Prüfung der Kirchenbudgets vom Gemeinderathe gutgeheißen werden. Die hier gemachten Vorschläge wurden vom Gemeinderath angenommen.
§. 5. Gegen die im Übrigen gemachten Vorschläge im Etat findet sich nichts zu erinnern, da die vorkommenden Veränderungen durch die dem Etat beigefügten SpezialEtats und die ad marginem angezogenen gemeinderäthlichen Beschlüsse motivirt sind.
§. 6. Der Etat wurde hiernach in Einnahme und Ausgabe balancirend zur Summe von vierzigtausend Thalern festgestellt.
Hinsichtlich der Aufbringung der Communalsteuer ad 9830 Thl 12 Sgr. 4 Pf wurde nach dem Antrag der Commission mit 11 gegen 5 Stimmen beschlossen, den Umlage-Modus des laufenden Jahres mit der Modifikation beizubehalten, daß in Berücksichtigung der großen Theuerung die 4ten Stufe der Klassensteuer (:Sätze à 4 Thl:), welche im laufenden Jahre mit dem alten Satz von 65 % herangezogen worden, diesmal nur mit 40 % Communslsteuer belastet werde. Die Statt findende Berücksichtigung der drei untern Stufen der Klassensteuerpflichtigen soll übrigens keine
[Nächste Seite] keine eigentliche Progressiv-Umlage involviren, sondern eine gesetzlich zuläßige und sogar vorgeschriebene Erleichterung der weniger bemittelten Klasse bezwecken.Demgemäß werden a. auf die Grundsumme 65 % b. auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L 10 % c. auf die 2te Stufe der Klassensteuer, Sätze à 2 Thl 10 % d. auf die 3te Stufe der Klassensteuer, Sätze à 3 Thl 25 % e. auf die 4te Stufe der Klassensteuer, Sätze á 4 Thl. 40 % f. auf die 5te und die höhern Stufen der Klassensteuer und auf die klassifizirte Einkommensteuer 65 % fallen.
Gemeindeverordneter Josten erklärte zu Protocoll, daß er jede Progressiv-Steuer für unzulässig halte, daß er jedoch nicht dagegen sei, wenn für die beiden untern Klassen nämlich die 2te und 3te Stufe eine Ermäßigung eintrete, und zwar der Art, daß die 2te Stufe nur mit 20 % und die 3te mit 30 % belastet werde, daß aber von da ab, alle Stufen zu gleichen Prozentsätzen heranzuziehen seien, daß er es ferner für gerecht halte, daß die Einkommensteuerpflichtigen nur für dasjenige, was sie in der Gemeinde besitzen, zur Communalsteuer herangezogen werden, indem dieselben für die auswärtigen Besitzungen in den respectiven Gemeinden mit Communalsteuer und Einquartirung belastet werden. actum ut supra