Protokollführung über die bei der Kommission vorkommenden Gegenstände.
Es wurde beschlossen, daß künftig über alle, bei der Schul-Kommission vorkommenden, Gegenstände von jenem Mitgliede derselben, welches durch die zu Aachen unter dem 21. Juni 1816 von dem General-GouvernementsKommissär erlassenen Verordnung bestimmt ist, Protokoll geführt, und dieses von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden soll.