Vorziehung der baaren Caution des Leihhaus- Taxators Vetter bei der LeihhausKasse
Wegen der von dem Gold- und Silberarbei- ter Mathias Joseph Vetter in seiner Eigenschaft als neuernannter Taxator beim hiesigen Leihause zu bestellenden baaren Caution von fünfhundert Thalern Preussischer Courant sprach der Stadtrath in Bezugnahme auf den Schluß der hohen Regierungs-Verfügung vom 20. November vorigen Jahres I. Seite II. A N° 19705 seine Ansicht dahin aus, daß dieße 500 Thaler am besten in die Leihhaus-Kasse versirt, unter dem Betriebs-Kapitale dieser Anstalt verwendet, und dem p Vetter mit fünf Prozenten verzinst werden, wie dies auch mit der von dem Leihhaus- Verwalter Rosellen eingeschossenen baaren Caution von Zweitausend Thalern Preußsischer Courant geschieht.
Der Stadtrath bittet Königlich Hochlöbliche Regierung diese Verwendung genehmigen zu wollen.
Actum ut supra