Es wird vorgetragen, daß es zweckmäßig erscheine, in dem Gymnasial-Gebäude eine Amtswohnung für den Director einzurichten, und diese Arbeit gelegentlich der jetzt dort statt findenden Bauen zur Bereitstellung vermehrter Schulräume, schon vornehmen zu lassen.
Das Gymnasial-Curatorium bemerkt in Beziehung auf diesen Gegenstand, daß [durchgestrichenes Wort] durch die Ausführung des Projectes seinem Wunsche entgegenkommen werde, da die stete Anwesenheit des Directors in dem Gebäude als eine wesentliche Bedingung für Ordnung und Disciplin zu betrachten sei. Durch diese Einrichtung werde nach Abzug der dem ausziehenden Lehrer zu gewährenden Miethentschädigung ein Ersparniß von etwa 50 % bei der Gymnasial-Kasse erzielt werden, welche das Curatorium bereit sei, mit Genehmigung des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums als Zinsen für die auf den Bau der Director-Wohnung verwendeten Summe zu überweisen.
In Erwägung, daß nach dem Referate der Commission für Bauwesen, die Einrichtung einer Directorwohnnung im Gymnasial-Gebäude wesentlich zur Vermehrung der Standfestigkeit dieses Gebäudes beiträgt, und dadurch namentlich auch sonstige, binnen kurzer Zeit nöthig werdende Reparatur-Arbeiten vermieden werden, sowie in Anbetracht, daß es allerdings wünschenswerth ist, daß der Director zur bessern Beaufsichtigung der Schüler im Gymnasial-Gebäude wohne, genehmigt Gemeinderath, daß dem Gymnasial-Curatorium die etwa 1000 Thlr betragende Baukostensumme aus der Stadtkasse überwiesen werde, mit dem Vorbehalte jedoch, daß der Plan zur Ausführung nebst dem Kostenanschlage der gemeinderäthlichen Commission für Bauwesen zum Einverständnis vorgelegt, die Beziehung der bereit zu stellen, den Director-Wohnung durch den Herrn GymnasialDirector acceptirt, und das sich für die Gymnasial-Kasse ergebende
[Nächste Seite] ergebende Ersparniß an Miethentschädigung von ca 50 Thlr der Gemeinde-Kasse als Zinsen für die Herschießung der Kostensumme überwiesen werde.actum ut supra