Band 47: Eintrag vom  14. März 1844 (Nr. 67 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Verwaltung des Lagerhauses durch das Haupt- Zoll-Amt .

Nach dem Vortrage des Bürgermeisters und nach Einsicht der betreffenden Verhandlungen erklärte sich der Stadtrath damit einverstanden, das sie der Stadt bewilligten zwei Centimen Arbeitsgeld vorläufig der Steuer-Verwaltung ganz überlassen worden, wogegen diese die im §. 16. der Zoll-Ordnung vom 23. Januar 1838 bezeichneten Handleistungen zu besorgen haben wird.

Wie dies bei Übergabe der Lagerhaus-Verwaltung geschehn ist, behält der Stadtrath sich jedoch vor, die Erhebung nach vorheriger zeitiger Anzeige künftighin wieder auf Rechnung der Stadt zu übernehmen.

Gleichzeitig drückte der Stadrath den Wünsch aus, daß die Erhebung dieses Arbeits-Geldes, wie solcher auch in Düsseldorf der Fall ist, durch einen Angestellten des Hauptsteuer-Amtes und nicht durch den mit diesen Handleistungen beauftrageten Arbeiter erfolgen mögen. Actum ut supra