Band 47: Eintrag vom  6. Juni 1845 (Nr. 216)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Bürgermeister trug dem Stadtrathe vor, daß die Pacht der städtischen Windmühle mit dem 7. December dieses Jahres zu Ende gehe, und es daher an der Zeit sei, über die künftige Benutzung derselben einen Beschließung zu nehmen.

Wie der Stadtrath aus eigener Wahrnehmung weiß, ist die Mühle, obgleich verpachtet von dem Pächter im Laufe der zwölf Pachtjahre nur einmal für

[Nächste Seite] Tage benutzt wordenm und es läßt sich mit Gerwißheit voraussehen, daß dieselbe bei abermaliger Ausstellung keinen Pächter finden werde, da der jetzige Anpächter lange Jahre hindurch die Pacht entrichtet habe, ohne von der Mühle den mindesten Nutzen zu ziehen.

Der Stadtrath ist demnach der Meinung, daß von der Verpachtung der Windmühle Abstand zu nehmen, und in der Folge eine etwa sich günstig darbietende Gelegenheit abzuwarten sei, wo von derselben ein angemessener Gebrauch im Nutzen der Stadt gemacht werden könne. Für jetzt aber sei dazu noch keine Aussicht vorhanden.

Wenn inzwischen nun der Pächter der Mühle vertragsmäßig solche im frühere Zustande zurückzuliefern habe, die desfalls aufgehenden Kosten jedoch ganz zwecklos würden verwendet werden, da die Mühle einstweilen nicht zur Verpachtung kommen solle, so war die fernere Meinung des Stadtrathes, daß mit dem bisherigen Pächter ein Übereinkommen zu versuchen sei, welche Vergütigung er an die Stadt zu leisten sich entschließen wolle, wenn er nun der Verbindlichkeit, die Mühle wieder in die frühere Beschaffenheit zu setzen, entbunden werde. Mit dem Versuche einer desfallsigen Übereinkunft wurde der Bürgermeister Breuer beauftragt, welcher dann später über den Erfolg dem Stadtrathe weitere Mittheilung machen werde.

Actum utsupra

Nach Einsicht der Eingabe des Director Meis vom 22. April courant, und mit Rückblick auf seine Berathung vom 15. Mai 1844 kann der Stadtrath sich nicht bewogen finden, die Befreiung der Söhne der Lehrer vom Schulgelde als Grundsatz auszusprechen. Sollte dagegen ein Lehrer in der Lage sein, daß er seiner Verhältnisse wegen auf eine derartige Begünstigung mit Recht Anspruch machen könne, so möge es demselben

[Nächste Seite] unbenommen bleibe, sich in jedem einzelnen Falle an den Stadtrath zu wenden, welcher sich darüber alsdann seine Beschließung vorbehält. Von Ausdehnung solcher Begünstigung auf die Söhne von Hülfslehrern könne übrigens unter keinen Umständen Rede sein.

Actum utsupra