Band 50: Eintrag vom  19. September 1853 (Nr. 11)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Bürgermeister trägt vor, daß die Gemeinde Dormagen den gesetzlichen Bestimmungen entgegen Anstand nehme, die Pflegekosten des Schreinergesellen Steph. Hub.Hamacher von Dormagen, welcher zur Zeit hier im Dienst gestanden, und krankheitshalber vom 30. Mai 1851 bis zu seinem Ableben 21. August 1852 im hiesigen Bürgerhospitale verpflegt worden, von demjenigen Zeitpunkt zu vergüten, von wo ab die Krankheit des Hamacher chronisch geworden. Dieser Zeitpunkt sei mit Anfangs October 1851 eingetreten, und es stehe nach vorliegenden ministeriellen Interpretationen des § 32 des Armenpflegegesetzes vom 31. Dezember 1842 fest, daß die Gemeinde Dormagen die aufgegangenen Pflegekosten für die Zeit vom 1. October 1851 bis 21. August 1852 tragen müsse. Dieselbe habe sich aber nur bereit erklärt, einer Regierungs-Entscheidung gemäß, jene Kosten vom 4. Juni 1852 ab, an welchem Tage der Kreis-Physikus die Krankheit des g. Hamacher schon unheilbar befunden, zu übernehmen.

Nachdem über die Sache ein ausführliches Pro memoria vorgelesen worden, worin vom gesetzlichen Standpunkt aus der Beweis geliefert wird, daß die Gemeinde Neuß mit Recht die Vergütung der Kosten vom 1. October 1851 an beanspruchen kann, erklärt Gemeinderath auf den Vorschlag des Vorsitzenden sich damit einverstanden, daß auf Grund des § 34 des allegirten Gesetzes, die Gemeinde Dormagen für die Differenz der Pflegekosten, welche 60 Thl 5 Sgr 8 Pf beträgt, gerichtlich belangt werde. actum ut supra

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