Gemeinderath beschäftigte sich heute in Verfolg der Statt gehabten Verhandlung vom 21. des Monats mit Feststellung des Mandats für die gewählte Deputation behufs Erwirkung der Anlage einer Zweigbahn
[Nächste Seite] Zweigbahn aus dem Bahnhofe der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn nach dem Hauptzoll-Amte respective den Niederlagen am Erftkanale, welches Mandat nach dem Vorschlag des Vorsitzenden wie folgt festgesetzt wird.1. Bei dem Königlichen Ministerium für Handel-, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu Berlin in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß der Verwaltung der Rheinischen Eisenbahn bei deren in Aussicht stehenden Übernahme der AachenDüsseldorfer Bahn, die Bedingung gestellt werde, die ebengenannte Zweigbahn, wozu die Stadt das erforderliche Terrain von da ab, in dieselbe das Eigenthum der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn verläßt, unentgeldlich zur Disposition stellen werde, auf ihre Kosten anzulegen und in ihrem wie im Interesse des öffentlichen Verkehrs in Betrieb zu setzen.
2. Im Falle der Vorschlag ad 1 keine Aussicht auf Erfolg hätte, würde die Deputation um der Sache näher zu treten, die Eröffnung zu machen haben, daß die Stadt Neuss bereit sei, einen Zuschuß von ca 10 000 Thlr, als den vierten Theil der Kosten der Anlage zur Disposition zu stellen, wovon erst dann Zinsen respective Dividenden zu fordern seien, wann die Zinsen der übrigen drei Viertel aus der Einnahme nach Abzug der Betriebskosten gedeckt sind, oder aber das zu den bis auf eine kurze Strecke ganz über städtisches Eigenthum führenden, Zweigbahn erforderliche Terrain unentgeldlich zur Bebauung zu überweisen und die Kosten des Unterbaues, bis zur [unterhalb eingefügt: resp. Erdund Böschungs-Arbeiten] Anschlagssumme von ca 2 100 Thlr zu tragen.
3. Sollte auch der Vorschlag ad 2 ohne Erfolg sein, so würde die weitere Aufgabe der Deputation dahin gehen, die möglich günstigsten Bedingungen für den Bau der Zweigbahn Seitens der Stadt Neuß, unter der Leitung der Königlichen Direction. der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn zu erlangen, nämlich a. Dieselbe weiter Zugrundelegung des Planes der Königlichen Direction nach Maßgabe der Modifikation desselben und des Kostenanschlages des Bahnhof-Inspectors van der Schmedt im Betrage von 26 000 Thlr auszuführen, b. Übernahme des Betriebs derselben durch die Stadtverwaltung unter Abschluß eines Vertrages mit der Königlichen Direction, nach welcher diese die Güter von dem Bahnhof über die Zweigbahn zum Erftkanale und umgekehrt gegen eine möglichst billige Vergütung pro Axmeile und Waggon zu liefern übernimmt und zur Abholen der Güter von der Erft zur Eisenbahn die jedesmal nach Bedarf nöthigen Waggons in angemessener Zeit zur Disposition zu stellen hat, oder
4. a Übernehme des Betriebs Seitens der Königlichen Direction, zu welchem Ende dieselbe wie im vorhergehenden Falle die Betriebsmittel zu stellen und ebenfalls eine Vergütung, die
[Nächste Seite] die der Billigkeit entspreche, pro Axmeile und Waggon zu erheben haben würde. Eine weitere Betheiligung derselben an der Einnahme würde dann der Gegenstand einer auf gegenseitig billigen Grundlagen beruhenden contractlichen Vereinbarung sein, und zwar mit Rücksicht auf die Art und Weise der Amortisation des Anlage-Capitals der Zweigbahn inclusive der Kosten respective des relativen Werthes des zum Bau derselben hergegebenen Grund und Bodens; b. die Königliche Direction soll ferner berechtigt sein, nach erfolgter vorerwähnter Amortisation, in das volle uneingeschränkte Eigenthum der Zweigbahn zu treten, dagegen aber hat dieselbe die Verpflichtung zu übernehmen, einen bestimmten, näher zu ermittelnden respective zu vereinbarenden, den Verkehr fördernden billigen Frachtsatz für die Benutzung der Zweigbahn nicht zu erhöhen, wohl aber nach Umständen zu modifiziren, so daß zu immer größerer Hebung und Vermehrung des Verkehrs die Einnahme von der Zweigbahn auf die Deckung der Verwaltungs-Betriebs- und Unterhaltungs- respective Erneuerungs-Kosten zu beschränken wären.5. Wurde auch auf die Vorschläge ad 3 [und] 4a-b nicht eingegangen, sondern gegen Erwarten die Bedingungen der Königlichen Direction vom 14. Merz 1855 als allein maßgebend festgehalten werden, so hätte die Mission der Deputation mit der schließlich abzugebenden Erklärung ihr Ende erreicht, daß für diesen Fall der Gemeinderath sich die betreffende Beschlußnahme vorbehalten habe.
Es ist endlich keineswegs unbeachtet zu lassen, daß die Stadt Neuss von der Ansicht ausgeht, daß die Zweigbahn nothwendig einen mitageirenden Theil des Erftkanals bilde und daher voraussetzt, daß die höhere und höchste Behörde jede Seitens der Stadt für die Anlage derselben auf die eine oder andere Weise zu verausgabenden Summe als ein auf den Erftkanal haftendes Kapital ansehen, und demselben bis zur Amortisation gleiche Rücksichten wie den älterrn Kapitalien zu Lasten des Erftkanals zu Theil werden lasse.
actum ut supra
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