Vorsitzender trägt vor, daß bei Aufhebung des CommissariumsCommissoriums des mit der provisorischen Wahrnehmung der HafenmeisterFunktionen beauftragt gewesene Verwaltungs-Secretair Eichhoff, Letzterer nicht sofort habe die Hafenmeisterwohnung verlassen können, und der neu ernannte Hafenmeister Koenen dadurch genöthigt gewesen sei, für die Zeit von April bis Ende September zu 35 Thlr eine Wohnung in der Stadt zu miethen, deren Ersatz aus der städtischen Kasse um deswillen billig erscheine, weil der Hafenmeister Koenen auf eine Wohnung Anspruch habe.
Der Ersatz dieser Miethauslage an den Hafenmeister Koenen wurde genehmigt; in Erwägung jedoch daß der Verwaltungs-Secretair Eichhoff die Hafenmeisterwohnung nach Aufhebung des Commissariums von April bis Ende September benutzt, derselbe dagegen bei Antretung des Commissoriums vom 21. Mai bis Ende September 1858 ebenfalls ohne Dienstwohnung sich befunden hab, sei q Eichhoff zu veranlassen, für die Differenz vom 1. April bis 20. Mai verhältnißmäßige Miethe [eingefügt:mit 8 rt] zu vergüten.
actum ut supra