Die Versammlung genehmigt, daß dem Exekutor Sterk für das Rundtragen der Staatssteuer-Zettel pro 1867 eine Entschädigung von 12 Thalern und für das Rundtragen der Communalsteuerzettel pro 1867 eine Entschädigung von 2 Pfennig pro Zettel ausmachend 9 Thaler 20 Silbergroschen 4 Pfennig gezahlt werde.
Wegen des künftigen Rundtragens der Steuerzettel wird Beschließung bei der nächsten Etatsvorlage vorbehalten.
actum ut supra