Band 55: Eintrag vom  2. Mai 1867 (Nr. 8)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
6. Rundtragen der Steuerzettel.

Die Versammlung genehmigt, daß dem Exekutor Sterk für das Rundtragen der Staatssteuer-Zettel pro 1867 eine Entschädigung von 12 Thalern und für das Rundtragen der Communalsteuerzettel pro 1867 eine Entschädigung von 2 Pfennig pro Zettel ausmachend 9 Thaler 20 Silbergroschen 4 Pfennig gezahlt werde.

Wegen des künftigen Rundtragens der Steuerzettel wird Beschließung bei der nächsten Etatsvorlage vorbehalten.

actum ut supra