Dem Steuer-ExekutorM.H.Sterck, welcher bei Einziehung der städtischen Gefälle mehrere Verluste an Mahn- und Exekutions-Gebühren erlitten hat, wurde auf seinen Antrag und in Berücksichtigung der Theuerung der Lebensmittel eine Remuneration von zehn Thalern bewilligt.
actum ut supra