Band 56: Eintrag vom  9. Dezember 1872 (Nr. 692)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3/ Entschädigung für die Fuhrengestellung nach Frankreich

Der Vorsitzende macht der Versammlung die Mittheilung, daß die Liquidation über die Verluste und Beschädigungen bei der für die zweite Armee nach Frankreich erfolgten Fuhrenstellung von der Königlichen Regierung von 1680 auf 1115 Thaler ermäßigt worden ist. Der betreffende Passus der Verfügung lautet wie folgt:

"die für die abhanden gekommenen Gefähre 1, 3 und 12 mit 140, 215 und 210 = 565 Thlr liquidirte Entschädigung hat diesseits abgesetzt werden müssen, da durch die als Beläge beigefügten Protokoll-Erklärungen der resp. Führer, deren Glaubwürdigkeit Seitens des Bürgermeisters attestirt ist, nachgewiesen wird, daß die Fuhren durch deren Verschulden, indem sie dieselben durch ihre Abreise dem Schicksal Preis gaben, verloren gegangen

[Nächste Seite] sind. Sollte durch den Erweis der Unrichtigkeit der Seitens der Fuhrknechte aufgestellten Behauptungen, daß g. Neidhöfer seinen Verpfichtungen ihnen gegenüber nicht nachgekommen sei, dieser den letztern gegenüber regreßpflichtig erscheinen, so kann hieraus doch keine Verpflichtung des Staats zu Gunsten der Gemeinde Neuss hergeleitet werden.

In Folge dieser Entscheidung sind Abschriften der eingereichten Belege, soweit sie auf die abgesetzten Positionen 1, 3 und 12 Bezug haben erbeten worden, damit die Stadt, falls die betreffenden Fuhrengesteller den Rechtsweg gegen sie beschreiten sollten, Beweisstücke besitzt, welche unterm 27. vorigen Monats vom FinanzMinisterium übersandt worden sind.

Die Stadtverordneten-Versammlung spricht sich nunmehr dahin aus, daß wenn auch durch Verschulden der betreffenden Führer die Fuhren zu Grunde gegangen sind, dennoch der Fiscus zur Erstattung wenigstens eines Theiles des Schadens verpflichtet sein dürfte, da die von den Führern verlassenen Fuhrwerke entweder andere Verwendung gefunden haben oder doch von dem Commando des Fuhrparks veräußert worden sein werden. Die Versammlung ersucht daher den Vorsitzenden nochmals die Staatsregierung um Uebernahme des Schadens oder eines Theiles zu bitten.

a. u. s.