Auf die nähere Eingabe des Kreisthierarztes Sticker, waren derselbe den Nachweis über den ihm im vorigen Jahre an der Fohlenweide respective an dem Grase derselben verursachten Schaden durch die weidenden Ochsen beibringt, bewilligt die StadtverordnetenVersammlung demselben eine Entschädigung von 12 ½ Thlr. actum ut supra[
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