Auf ein Gesuch des Bauunternehmers Lemmer dahin gehend, daß hinsichtlich der Trottoiranlagen in hiesiger Stadt das Längen- und Querprofil ein für allemal festgestellt werden möge, wurde nicht eingegangen, indem es Sache der PrivatEigenthümer sei, die Trottoiranlagen in der vorschriftsmäßigen Lage und Breite ausführen zu lassen.