Anordnung und Besoldung eines Aufsehers beim Schlachthause: Hermann Josten und eines Hallenknechtes.
Der vorsitzende Bürgermeister eröffnete dem versammelten Stadtrath, daß die Ordnung in dem hiesigen Schlachthause schon mit December vorigen Jahres die Anstellung eines eigenen Aufsehers nötig gemacht haben, das auch diese Nothwendigkeit, so wie die Bestellung eines Hallenknechtes durch die von der Königlichen Regierung genehmigte Hallenordnung erkannt werden, und es sich daher gegenwärtig darum handle die Renumeration jener Offizianten festzustellen.
Nach reiflicher Berathung war demnach der Beschluß des Stadtrathes, daß 1. dem bestellten Aufseher Hermann Josten für dessen provisorische Verrichtungen vom 17. Dezember vorigen Jahres bis zum 10. Juli laufenden Jahres die in Anspruch genommenen Renumeration von vierzig Thalern gezahlt, demselben 2. vom 10. Juli courant. an, von wo an die Hallenordnung förmlich ins Leben getreten, eine jährliche Besoldung von 115 Thl. und endlich 3. vom gleichen Zeitpunkte ab dem Hallenknechte ein jährliches Gehalt von 30 Thl aus der städtischen Casse zuzuerkennen seien, wogegen den letzteren die diese Ausgabe reichlich deckende Gebühr des Schlachthauses zufließen werden.
Es bemerkt der Stadtrath jedoch, daß diese Zuerkennungen blos bis Ende 1837 gelten, indem er sich vorbehält, die Besoldungen als dann nach Maaßgabe des wirklichen Einkommens des Schlachthauses-Ge-
[Nächste Seite] bühr näher zu reguliren.Actum ut supra