Band 58: Eintrag vom  10. September 1877 (Nr. 1229)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
5. Ortsstatut für Bauten.

Nach Annahme einiger durch die Königliche Regierung angeordneten Aenderungen lautet nunmehr das Ortsstatut betreffend die Erbauung von Straßen wie folgt:

[Nächste Seite] Auf Grund der §. §. 12 und 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und landlichen Ortschaften ist folgendes Ortsstatut erlassen worden: § 1.

In Bezirke der Stadtgemeinde Neuss dürfen in Zukunft an Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohnhäuser welche nach diesen Straßen Ausgang haben, nicht errichtet werden. Die städtischen Behörden sind jedoch befugt, den Bau unter der Bedingung zu gestatten, daß der Bauunternehmer

a. das vor dem zu bebauenden Grundstück liegende Straßenterrain längs der ganzen der Straße berührenden Grenze seines Grundeigenthums bis zur Mitte der Straßenbreite, jedoch höchstens auf eine Breite von 13 Metern freilegt und einschließlich des Bürgersteigs vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen des hiesigen Ortsstatuts vom 3. März 1877, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen, herstellt, befestigt und entwässert;

b. das betreffende Wohngebäude mit einer bereits bestehenden fertig hergestellten oder wenigstens freigelegten Straße in einer in jedem einzelnen Falle von der städtischen Verwaltung vorzuschreibenden Weise in Verbindung bringt und diese Verbindung gehörig befestigt und entwässert und

c. für die Erfüllung der unter a. und b. bezeichneten Verpflichtungen sowie für die Zahlung des bei demnächstiger Fertigstellung der an das Grundstück angrenzenden Straße oder Straßen gemäß den § § 2. u. 3. des allegirten Ortsstatuts vom 3. März 1877 für sein Grundstück sich ergebenden Kostenbeitrags genügend Sicherheit stellt.

Ob diese Sicherheit als genügend anzusehen ist, hat die Stadtverordneten-Versammlung durch besonderen Beschluß in jedem Falle zu bestimmen. Ausnahmen von diesen Bedingungen bedürfen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung. Insbesondere soll mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung von der Befolgung der oben erwähnten Bestimmungen ganz oder theilweise entbunden werden können, wenn es sich handelt:

1. um vereinzelte Bauten in ländlicher für eine städtische Bebauung voraussichtlich nicht bestimmten Gegend,

2. und Bauten in solcher Gegend, wo die Ableitung des Hauswassers in der vorgeschriebenen Weise wegen der großen Entfernung der vorhandenen Entwässerungs-Anlagen mit ganz besonderen Schwierigkeiten verbunden sein würde und der Wasserabfluß auf anderem für die Gesundheit nicht nachtheiligen Wege bewirkt werden kann. Die dem Unternehmer erwachsenen Kosten für die unter a. & b. bezeichneten Anlagen vor dem Grundstück werden bei der demnächstigen

[Nächste Seite] Fertigstellung der Straße nach Maßgabe des § 3 des Ortsstatuts vom 3. März 1877 mitberechnet und dem Unternehmer auf seinen Kostenbeitrag in Anrechnung gebracht. § 2.

Die Stadtgemeinde ist befugt die in dem vorigen § sub a. und b. bezeichneten Arbeiten selbst für Rechnung des Unternehmers ausführen zu lassen in welchem Falle die wirklichen Selbstkosten zur Berechnung kommen. Für die Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten hat der Unternehmer genügende Sicherheit zu stellen. Ob diese Sicherheit als genügend anzusehen ist, hat die Stadtverordneten-Versammlung durch besonderen Beschluß in Jedem Falle zu bestimmen.

§ 3.

Als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt gelten nur solche Straßen oder Straßentheile, welche in ihrer vollen dem städtischen Bebauungsplan entsprechenden Breite freigelegt, vorschriftsmäßig nach den Bestimmungen des Ortsstatuts vom 3. März 1877 mit Bürgersteigen versehen, befestigt und entwässert sind.

§ 4.

Als in den städtischen Bebauungsplan aufgenommen, gelten alle Straßen, für welche in den gegenwärtig bestehenden genehmigten Stadtbauplan eine Baufluchtlinie festgestellt ist, sowie diejenigen für welche die Abänderung oder Erweiterung dieses Bauplanes in Zukunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt werden wird.

Vorstehendes Ortsstatut ist in der Sitzung der StadtverordnetenVersammlung vom 6. August 1877 genehmigt worden.