Auf ein Gesuch des Bauunternehmers Nolden um Genehmigung zur Herstellung eines Waßerabflußes an seinen Häusern in der Erftstraße durch Legung von Thonröhren beschließt die Versammlung die Legung der Thonröhren auf Widerruf unter der Bedingung zu gestatten, daß der Eigenthümer für die etwa an der Uferböschung vorkommenden Beschädigungen aufkommen müße.
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