Ein Antrag des Kaufmanns Peter Schmitz, um die Erlaubniß mit dem auf der von ihm angekauften Grabstätte zu errichtenden Gewölbe nach hinten 1 1/2 Meter vorspringen zu dürfen, wird unter den Bedingungen genehmigt, daß er für das qu. Terrain denselben Preis wie für die vorderen Grabstellen bezahlt, das Gitter auf der Grenze der eigentlichen Grabstellen in einer Linie mit den anderen Grabstellen setzt und den hintertliegenden Theil des Gewölbes so einrichtet und mit Erde bedeckt, daß eine Erhöhung dieses Theils des Gewölbes gegen das umliegende Terrain nicht wahrnehmbar ist.