Der Vorsitzende gibt der Versammlung Kenntniss von dem Bescheide der Königlichen Regierung vom 4. dieses Monats, daß dem
[Nächste Seite] von der Stadtverordneten-Versammlung gestellten Antrage, um Vertagung der Berufung der zweiten Lehrerin für die Mädchenzahlschule , im Schulinteresse nicht entsprochen werden könne, vielmehr lediglich nach der Verfügung vom 4. August courant N° 5939 verfahren werden müsse. Die Versammlung beschließt, diese Angelegenheit zur weiteren Berathung an die Schulcommission zu verweisen.