Auf das Angesinnen des , und in Folge eines Schreibens des Wohllöblichen hiesigen Schulvorstandes vom 17. November couranthiesigen Schulvorstandes vom 17. November courant bei seiner Pensionirung seine frühern Dienst-bei seiner Pensionirung seine frühern Dienst- jahre , nämlich vom Jahre 1835 mit in Anrechnung zu bringen, beschloß der Stadtrath: auf die Bedingung einzugehen. Im Falle einer Pensionierung seine Rechte so seyen, als sei derselbe im Staatsdienste geblieben, so daß seine Dienstjahre vom Jahre 1835 anfangen.