Aufnahme der verwaisten Kaulen in das Hospital nach Unterbringung bei rechtlichen Leuten in der Stadt.
Mit den von der Wohlthätigkeits-Commission unterm 22. Februar abgegebenen Äußerung, daß die Frage, ob die verwaisten Kinder im Hospi- tale untergebracht oder wie es seit einigen Jahren der Fall ist, bei rechtlichen und anerkannt soliden Einwohnern der Stadt erzogen werden sollen, bei Aufstellung der Etats-Verhandlungen für das Jahr 1838 gemeinschaftlich mit der Hospital-Verwaltung berathen und zum Schlusse geführt werden möge, erklärte der Stadtrath sich einverstanden, indem er auch bis dahin sein Gutachten über die Sache sich vorbehält.
Actum ut supra