Anstellung eines Marktmeisters für den Früchtemarkt.
Der Stadtrath, welchem die Verfügung der Königlichen Regierung vom 19. November vorigen Jahres I S. II N° 437 heute vorgelegt wurden, erklärte, daß die Anstellung eines Marktmeisters für den hiesigen Fruchtmarkt nicht erforderlich scheine, da die von demselben wahrzunehmende Ordnung durch die Polizei-Offizianten sehr wohl gehand habt werden könne, jene Anstellung die Stadt daher nur auf Kosten führen werde, welche ohne Gefährdung des allgemeinen Interesses zu ersparen seien.
Actum ut supra