Band 49: Eintrag vom  21. Juli 1851 (Nr. 263)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath berieth über die Erneuerung des Tarifs der Gebühren für die Benutzung des Erft-Canales, welcher Tarif gemäß Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 19. October 1836 alle fünf Jahre einer Revision und Regulirung unterwor- fen werden soll, und zuletzt durch Allerhöchste Cabi- nets-Order vom 17. September 1846bis zum 19. October 1851 genehmigt worden ist.

Aus den von der betreffenden Commission in deren ausführlichen Berichte vom 15. Juli c.

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angegebenen Gründen, stellt Gemeinderath an die höhere Behörde den Antrag, daß der bisherige Tarif unter Berücksichtigung folgender Modificationen [einstweilen?] noch auf ein Jahr beibehalten werden möge.

1. Die Krahnengebühren für rohe Hausteine zu hiesiger Bearbeitung bestimmt, seien von 5 Pf auf 3 Pf pro Centner zu ermäßigen;

2. Die Kanal-Gefälle an Dünger, wofür bisher zwei Pfennige p. Ctr gehoben worden, seien auf 1/2 Pf pro Ctr zu reduziren. 3. Die Kanal-Gebühren von solchen in die Erft ankom- menden Steinkohlen, welche nach Eröffnung der Eisenbahn zwischen Viersen und Gladbach, von hier nach Gladbach und dessen Gegend gesandt werden, (: also eigentlich als Transit- kosten anzusehen sind;) seien von zwei Pf auf einen Pf pro Ctr zu ermäßigen, damit dadurch der Concurrenz der Ruhrort-Kreis Crefeld-Viersen-Gladbacher Eisen- bahn begegnet werde. Als berathenden Beistand des Bürgermeisters bei der Controlle über diese Kosten wählte Gemeinderath die Gemeindeverordneten L. Holter, H. Dünbier, Werhahn, H. J. Linden;

4. Roheisen und lose Stockfische, welche den Krahnen nicht benutzen, seien als krahnenfreies Gut zu bezeichnen.

a u. s.