Dem Gemeinderathe wird von einer Mitthei- lung der Herren Josten & Breuervom 10. d. Mts. Kenntniß gegeben, wornach dieselben das ihnen zugehörige Sebastianus-Kloster nach Maßgabe ihrer Offerte vom 17. Juli 1849 und 26. Merz 1850 noch ferner bis zum 1. October d. J. der Gemeinde käuflich zur Verfügung stellen wollen, mit der Bedingung jedoch, daß, wenn der Ankauf bis dahin nicht erfolgt sein möchte, die Gemeinde ihnen wieder eine Miethentschädigung für die Zeit vom 1. October 1851bis eodem 1852 von 200 Thlr. zu zahlen habe, daß aber für den Fall, wenn das Convictorium, wo- für das gedachte Kloster bestimmt ist, nicht zu Stande kommen sollte, es ihnen frei stehe, das Kloster gleich zu verkaufen, und daß dagegen alsdann die Miethent- schädigung ratirlich wegfalle.
Gemeinderath beschließt das Anerbieten der Herren Josten & Breuer anzunehmen.
A. u. s.
| Typ | Andere |
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| Typ | Gebäude |
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