Vorsitzender theilte dem Gemeinderathe mit, daß nach § 2 der Instruction vom 18. Juni des Jahres über die Ausführung der Städte Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai des Jahres, für die Gemeinde Neuss nunmehr die bezogene, in No 28 der Gesetzsammlung verkündigte Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 in Kraft getreten sei, und daß demnach von jetzt an, die Gemeinde-Angelegenheiten nach diesem neuen Gesetze verwaltet werden würden.
Derselbe machte die Versammlung weiterhin darauf aufmerksam, daß es ihr freistehe, nach Tit VIII der Städte-Ordnung, eine städtische Verfassung mit kollegialischen Magistrate zu bean-
[Nächste Seite] beantragen, welche letztere aus einem Bürgermeister, einem Beigeordneten und mehreren Schöffen bestehen würde. Die Versammlung fand keine Veranlassung einen derartigen Antrag zu formiren.Dann wurde die Stadtverordneten-Versammlung darauf hingewiesen, wie sie durch statutorische Anordnungen die Steuersätze, von deren Entrichtung die Erwerbung des Bürgerrechts abhängig sein soll, sowie etwaige Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der Stadtverordneten und anderer Gemeindeverwaltungs-Angelegenheiten festzustellen habe. (: § 5, 6, 11, 64 der Städte-Ordnung :)
Zur Vorberathung und Propronirung der desfallsigen statutarischen Anordnungen wählte die Versammlung eine aus den Stadtverordneten M. H. Schmitz, Hesemann, Linden, Dr. Hellersberg, Weise & Dr. Selsbestehende Commission
actum ut supra