Band 50: Eintrag vom  19. November 1856 (Nr. 655)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die stadträthliche Commission für Armenwesen, welche die Revision der an dem RendantenBroix gelegten Rechnung der Armen-Kasse pro 1855 vorgenommen hat,

[Nächste Seite] berichtet darüber wie folgt: " Die Rechnung ist mit vieler Ordnung aufgestellt und " in calculo richtig befunden worden, wie sie ebenfalls " mit den Belegen überall genau übereinstimmt. Nur " hätte sie der Communal-Ordnung gemäß, vor dem " 1. Juni C. gelegt und so zeitig eingereicht werden " müssen, daß die Feststellung vor dem 1. September " erfolgen konnte.

" Durch die ungünstigen Verhältnisse und insbesondre " durch die beispiellose Theuerung der Lebensmittel " des abgelaufenen Jahres hat die Armen-Kasse eines " außergewöhnlichen städtischen Zuschusses von 4 250 Thlr. " bedurft, woraus zunächst ein zur Zeit von der " Stadtverordneten-Versammlung anerkanntes Defizit " von 690 Th? aus dem Jahre 1854 gedeckt worden, so " daß das eigentliche Mehrbedürfniß sich auf 3 557 Thlr. " stellt.

" An Resten sind bei der Einnahme 357 Thlr. 17 Sgr. ver" blieben, wovon 54 Thlr. 18 Sgr. 8 Pf. aus 1854 et retro, " welche nach der Anzeige der Armen-Verwaltung " im laufenden Jahre meistens eingegangen sind. Es " wäre ernstlich darauf zu halten, daß auch die " Reste aus dem verflossenen Jahre beigetrieben werden.

" Am Schlusse des Jahres 1855 waren der Vermögens" Substanz 1899 Thlr. 26 Sgr. 11 Pf. zu ersetzen, welche bereits " im laufenden Jahre aus dem verbliebenen Bestande " durch Ausleihung eines Capitales an den Fabri" kantenLonnes refundirt worden sind. " Die Rechnun g schließt ab " in Einnahme auf . . . . . 17 658 Thlr. 22 Sgr. " in Ausgabe " . . . 15 094 Thlr. 20 Sgr. 8 Pf. " im Bestande " . . . . . 2 563 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf. " und in den Einnahmeresten " auf . . . . . . . 357 Thlr. 17 Sgr. " wozu dieselbe festzustellen wäre.

Die Stadtverordneten-Versammlung machte den Bericht der Commission zu ihrem Beschlusse, stellte die Rechnung der Armen-Kasse wie angegeben fest und ertheilte darüber die Decharge.

actum ut supra