Band 50: Eintrag vom  5. Januar 1857 (Nr. 681)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Vorschrift des § 60 der Städte-Ordnung legte der Bürgermeister dem Stadtrathe den Entwurf des aufgestellten Haushaltungs-Etats für das Jahr 1857 mit dem Bemerken vor, daß derselbe auf vorherige Bekanntmachung acht Tage zur Einsicht auf dem BürgermeisterAmte offen gelegen habe.

Nachdem der Bürgermeister bei dieser Gelegenheit dem § 56 der Städte-Ordnung gemäß, über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet hatte, überwies die Versammlung den Etats-Entwurf der Commission für Finanz-Wesen zur Vorprüfung und Berichterstattung.

actum ut supra