Der MetzgerBinger, welchem die Pacht eines kleinen Raumes auf dem städtischen Walle zwischen dem Rheinthore und Niederthore behufs Aufstellung eines Schuppens verpachtet war, gekündigt worden, bittet mittelst Eingabe vom 27. November c., daß ihm dieser Raum, den er zur Hinstellung seines Wagens unumgänglich nöthig habe, noch ferner in Pacht belassen werden möge.
Gemeinderath genehmigt, daß diese Pacht unter Vorbehalt 14 tägiger Aufkündigung bis dahin bestehen bleibe, daß der besagte Wall im nächsten Frühjahre von neuem planirt werde.
actum ut supra