Band 52: Eintrag vom  18. Januar 1858 (Nr. 175)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Zahlung der lebenslänglichen Unterstützung an den im Disciplinarwege entlassenen Gymnasialoberlehrer Blumberger.

Der Stadtverordneten-Versammlung wird von der Entscheidung des königlichen Oberpräsidiums auf den eingelegten Rekurs wegen Zahlung der lebenslänglichen Unterstützung an den entlassenen Gymnasial-Oberlehrer Blumberger Kenntniß gegeben: Das königlichen Oberpräsidium rescribirt darnach, daß die Stadt mit Rücksicht auf die von der selben vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung, die Pensionirung ihrer Gymnasiallehrer aus städtischen Fonds zu bestreiten, allerdings auch zur Pensionszahlung an diejenigen Lehrer, welchen, wie dem q. Blumberger ein Theil ihrer erworbenen Pensionsrechte im Disziplinarwege aberkannt worden ist, für verbunden erachtet werden muß. Das factische Resultat des gegen den quaestionirt Blumberger verhängten Disziplinar-Verfahrens sei, somit es die Zahlungs-Verpflichtung der Stadt Neuß betrifft, einer Zwangs-Pensionirung wesentlich gleichartig, und in diesem, wie in jenem Falle könne zur Beschaffung der dem ausscheidenden Lehrer ausgesetzten Pension doch immer nur auf denjenigen, dem die Pensions-

[Nächste Seite] sionspflicht überhaupt obliege (hier also auf die Stadt Neuss:) zurückgegangen werden. Dem auf Abänderung der betreffenden Regierungs-Verfügung gerichteten Antrage vermöge man hiernach nicht zu entsprechen.

Es wurde hierauf bemerkt, daß die Sache dem Beschlusse vom 14. vorigen Monats gemäß, nunmehr der gerichtlichen Entscheidung anheimfalle.

Actum ut supra