Band 52: Eintrag vom  18. Januar 1858 (Nr. 174)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Verpflichtung der Stadt zur Zahlung von Lichterkosten. In Fortsetzung der Verhandlung vom 11. des Monats über die

Frage in Betreff der Verpflichtung der Stadt zur Zahlung

[Nächste Seite] von Lichterkosten im Erft-Canale, stellte der vorsitzende Bürgermeister folgenden Antrag:

"die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen, daß für "die zeit bis der Erftkanal, nach Anleitung des vorliegenden "Projectes des Wasserbau-Inspectors Grund erbreitert und vertieft "sein wird, das Lichter bei niedrigem Wasserstande derjenigen "Schiffe, welche mit Gütern für den Neußer Handelsstand in "den Erftkanal eingelaufen sind, oder in Neuß beladen werden, "wie bisher üblich so lange auf Kosten der Stadt geschehe als "die Lichtungskosten der, um an die Stadt zu kommen oder "von der Stadt nach dem Rhein zu fahren, der Lichtung bedürfen, "den Schiffe, die betreffenden Erftkanalgebühren nicht übersteigen. "Übersteigen erstere die letzteren, so werden , solange dieses "der Fall, die Lichtungskosten von der Stadt nicht übernom"men, und selbstredend ebenso lange dagegen die Erftcanal"gebühren nicht mehr erhoben. Nähere Bestimmungen über die "Ausführung dieses Beschlusses vorbehalten, namentlich auch "darüber, ob zur Erreichung obigen Zweckes es nicht angemessen "erscheine, einen gewissen niedrigen Wasserstand z. B. von 2 1/2 Fuß "am Düsseldorfer Pegel als Maßgebend festzustellen, von wo an "die Stadt die Befugniß haben soll, keine Lichterkosten mehr "zu übernehmen, dagegen aber auch keine Erftgebühren mehr "zu erheben, so lange der Wasserstand die gedachten 2 1/2 Fuß "nicht wieder überstiegen hat.

Stadtrath überwies diesen durch mehrere Gründe unterstützten Antrag an die betreffenden Commission zu näheren Prüfung.

Actum ut supra