Das Gymnasial-Curatorium hat der Gemeinde-Verwaltung Abschrift zweier rescripte des Königlichen Provinzial-SchulCollegium zu Coblenz vom 26. Januar C. mitgeteilt, nach welchen in Folge von Disciplinar-Untersuchung der Gymnasial-Oberlehrer Blumberrger durch Resolut des Königlichen Staats-Ministeriums vom 3. Dezember vorigen Jahres aus dem Dienste entlassen und demselben vom 1. Februar d Jahres an, eine jährliche Pension respective Unterstützung von 262 Thlr 15 Sgr bewilligt ist. Das Curatorium ersucht, die StadtKasse mit der erforderlichen Zahlungs-Anweisung zu versehen.
Stadtrath, welchem von den bezüglichen Scripturen Kenntnis gegeben wurde, gab die [eingefügt:einstimmige] Erklärung ab, wie
[Nächste Seite] wie er die Stadt nicht verpflichtet erachten könne, die dem Gymnasial-Oberlehrer Blumberger auf Grund des Gesetzes über die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 bewilligte Unterstützung, aus ihren Mitteln zu zahlen, da die Stadt in ihrem Beschlusse vom 16. Merz 1854 sich nur zur Zahlung der in Gemäßheit der Verordnung vom 28. Mai 1846 respective der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 13. Merz 1848 fällig werdenden Pensionen anheischig gemacht habe, und hiernach ihre Verpflichtung zur Pensions-Zahlung lediglich die Pensionen für die nach einer bestimmten Dienstzeit ohne ihre Schuld dienstunfähig werdenden Lehrer betrifft. Eine weiter gehende Verbindlichkeit könne für die Stadt um so weniger bestehen, als bei der Beschlußnahme vom 16. Merz 1854 das Gesetz vom 21. Juli 1852 nicht die mindeste Erwähnung gefunden habe, obgleich dasselbe damals ebenso wie die beiden andern Verordnungen in Kraft war.actum ut supra