Der Vorsitzende theilt den Vorschlag der Bau- und Eigenthums-Commission, wozu Herr Broix zugegen war, mit; derselbe geht dahin, die Stadt möge beschließen: 1. die Erftuferbefestigung und Erftvertiefung so auszuführen und den Erftkanal auch so zu unterhalten, wie seitens des Königlichen Oberpräsidii in der Verfügung vom 21. Maerz cr. verlangt wird resp. verlangt werden wird, unter dem Vorbehalte jedoch, daß zur vollständigen Herstellung der
[Nächste Seite] Schlackenschüttung mit Rücksicht auf die notwendig werdende Expropriation einzelener(?) Wiesenstreifen und weil es angemessen erscheint, Befestigung und Vertiefung gleichzeitig vorzunehmen, Termin bis zum Jahresschlusse 1876 gewährt und die Strecke von der jetzigen Erftcanalmündung bis zum Ende des von der Strombauverwaltung errichteten Steindammes als Theil des Erftkanals erklärt werde; 2. den Erftkanal und den Bergischen-Märkischen Bahnhof durch eine Zweigbahn zu verbinden; die Ausführung beider Unternehmungen für Rechnungen der Stadt, soll jedoch an folgende Bedingungen geknüpft werden:1. zwei Monate nach Herstellung der Zweigbahn, sowie der Regulirung der Erftufer und Vertiefung des Canals soll die Verwaltung des Erftcanals und der Zweigbahn an eine zu bildende Actiengesellschaft für die Dauer von 21 Jahren übergehen;
2. die Actiengesellschaft zahlt jährlich 6 % des auf die Herstellung der Zweigbahn, sowie die Befestigung der Ufer und Vertiefung des Canals zu verwendenden Anlage-Capitals an die Stadt;
3. die unterhalb der Eisenbahnbrücke an der Erft gelegenen Lagerplätze einschließ[lich, fehlt] der an den Fiscus und an Deihs verpachteten Lagerplätze, sowie die an Franz Lambertz verpachtete s.g. Laach werden für die gleiche Dauer von 21 Jahren seitens der Actiengesellschaft gepachtet und zahlt die Gesellschaft jährlichs an Pacht die bisherige Pacht von 352 2/3 th.; die Actiengesellschaft soll jedoch gehalten sein, die Lagerplätze, soweit die nicht zur Anlage der Zweigbahn resp. zu Gesellschaftszwecken erforderlich sind, öffentlich meistbietend wieder zu verpachten;
4. zur Sicherstellung der Stadt bezüglich der von der Gesellschaft zu übernehmenden Verbindlichkeiten, muß das Actien-Capital der Gesellschaft mindestens 20000 th. betragen;
5. der Bürgermeister und ein an dem Actien-Unternehmen nicht betheiligter Stadtverordneter treten der Gesellschafts-Direction resp. dem Aufsichtsrathe bei;
6. die Feststellung der Pläne über die Uferbefestigung und Canalvertiefung, sowie der Bau der Zweigbahn und die Ausführung beider Unternehmen sollen unter der Mitwirkung und Controlle einer von der Actiengesellschaft zu wählenden Deputation von mindestens 3 Mitgliedern erfolgen;
7. die ordungsmäßige Instandhaltung der Erftufer und die Unterhaltung des Erftcanlas, sowie solche durch die Oberpräsidial-Verfügung vom 21. Maerz c r. vorgeschrieben ist, sowie die Unterhaltung der Zweigbahn liegt der Actiengesellschaft ausschließlich ob, wogegen dieselbe auch die tarifmäßigen Schifffahrts- und Eisenbahngebühren bezieht; der Stadt soll das Recht zustehen, jeder Zeit von der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Unterhaltung der Erftufer, des Canals und der Zweigbahn sich durch Sachverständige Ueberzeugung zu verschaffen. Die Versammlung erklärt sich mit dem Vorschlage einverstanden und beschließt, eine Commission, bestehend aus dem Vicepräsidenten der HandelskammerHerrn Hermann Joseph Linden und dem Stadtverordneten Herrn Broix zu wählen, welche versuchen sollen, innerhalb zehn Tagen die Actiengesellschaft zu formiren.
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Typ | Gewässer |
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Typ | Andere |
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