Die Commission, welche sich mit Prüfung der Angelegenheit wegen der künftigen Erftverwaltung befaßt, berichtet der Versammlung, wie es das Interesse der Stadt durchaus erfordern, daß die Verwaltung des Erft-Canales mit Einschluß der Feststellung der Canal-Krahnen- und Hafengebühren nicht mehr wie früher einem einzigen Beamten in der Person eines Hafenmeisters übertragen wurde, indem der Stadt auf diese Weise alle und jede Controlle über die Gebühren-Einnahme fehle.
Die Commission glaubte daher wiederholt vorschlagen zu müssen, die früheren Hafenmeister-Funktionen für die Zukunft in der Art zu trennen, daß die damit verbundenen Secretariats-Geschäfte und compliciteren Anordnungen durch einen qualifizirten Büreaubeamten, dagegen die polizeilichen Funktionen sowie die Überwachung der Gebühren-Einnahme durch einen besondern Beamten als Controlleur versehen werden, mit welchen letzteren Obliegenheiten am füglichsten der städtischen Aufseher zu beauftragen wäre, wie dies schon früher als zweckmäßig beschlossen worden.
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit diesem Vorschlage neuerdings einverstanden, und spricht sich demnach für die Aufrechthaltung ihres früheren Beschlusses vom
[Nächste Seite] vom 21. October 1858 aus, indem sie sich zugleich darum überzeugt hält, daß die verehrte höhere Behörde die sonach beabsichtigte Verbesserung der Erft-Verwaltung nur billigen werde. actum ut supra