Es wird eine Mittheilung des Regierungsrath Lettow vorgelegt, vornach die Genossenschaft auf die gemachten Vorschläge zur gütlichen Feststellung der der Stadt gebührenden Grundentschädigung nicht eingegangen ist, sondern nur 4/2 Thlr pro Ruthe an Kaufpreis vergüten will, während den andern Grundbesitzern 10 Thlr pro Ruthe gezahlt worden.
Die Stadtverordneten-Versammlung kann nicht umhin, über den unangemessenen Inhalt dieser Mittheilung, im insbesondre über den Passus, daß es der Stadt schlecht anstehen würde, wenn sie wie die Privater die Umstände zu Erpressungen benutzen wollte, einstimmig ihre Entrüstung auszusprechen. Dieselbe beschließt, auf der Forderung von 10 Thlr. pro Ruthe zu bestehen und nöthigenfalls gegen die Genossenschaft den Rechtsweg zu beschreiten. Die Verwaltung wird schließlich ersucht, die Mittheilung des Regierungsrath Lettow in gebührender Weise zu beantworten.